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Allgemeine Geschäftsbedingungen | Autovermietung

 

1. Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Für Preise und Kautionen gilt die jeweils aushängende Preisliste.

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2. Reservierungen

 

Reservierungen können nur für bestimmte Preisgruppen, nicht aber für Fahrzeugtypen entgegengenommen werden. Das Fahrzeug ist spätestens 15 min. nach dem vereinbarten Mietbeginn zu übernehmen. Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Abbestellungen müssen schriftlich bis zu acht Tagen vor Mietbeginn erfolgen. Bei Abbestellungen innerhalb acht Tagen vor Mietbeginn werden 3/4 des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten. Bei Abbestellungen, die früher als 8 Tage vor Mietbeginn erfolgen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 75,00 fällig. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter jeweils unbenommen.

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3. Berechtigte Fahrer

 

Eine Abgabe des Fahrzeugs oder der Schlüssel erfolgt nur an Personen, die das gesetzliche Mindestalter sowie eine gültige Fahrerlaubnis nachweisen können. Das Fahrzeug darf nur von den im Vertrag genannten Personen gelenkt werden. Diese müssen in die Bedienung eingewiesen worden sein. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschriften aller Fahrer des Mietfahrzeuges bekanntzugeben. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, auch wenn sie vom Vermieter vermittelt wurden.

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4. Verbotene Nutzungen/Kündigungsrecht

 

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

 

a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;

c) zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge;

d) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; e) zur Weitervermietung;

f) zu Fahrerschulungen;

g) zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 850,00 verpflichtet, außerdem entfällt der Vollkaskoschutz sowie der Schutz durch die Haftpflichtversicherung gemäß § 8 c;

h) für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen.

 

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, die Sache in erheblich vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mieter und Vermieter über die Verursachung nicht unbedeutender Schäden an der Mietsache kommt. Überschreitet der Mieter die für die Höhe der Kautionszahlung bei Fahrtantritt zugrunde gelegte voraussichtliche Kilometerleistung erheblich, z.B. durch Mehrfachfahrten, so ist er verpflichtet, dies dem Vermieter sofort anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken. Unterlässt der Mieter die Mitteilung oder die Kautionserhöhung, so hat der Vermieter ein sofortiges fristloses Kündigungsrecht. In sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters in diesen Fällen sofort herauszugeben. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

5. Behandlung des Fahrzeugs

 

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu Lasten des Mieters. Bei Nutzfahrzeugen, die mit einer hydraulisch-elektrischen Ladebordwand (Hebebühne) oder Winde ausgerüstet sind, ist darauf zu achten, dass diese ausschließlich bei laufendem Fahrzeugmotor zu betätigen ist. Bei Zuwiderhandlung gehen eventuell entstehende Werkstattkosten, auch die Kosten für An- und Abfahrt des Werkstattwagens, zu Lasten des Mieters.

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6. Reparaturen während der Mietzeit

 

Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist, vgl. Ziff. 8. Glas- und Reifenschäden gehen prinzipiell zu Lasten des Mieters. Ist das Mietfahrzeug nicht mehr fahrfähig oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so ist stets, auch an Sonn- und Feiertagen, über die Rufnummer 0 30-700030, 0172-3111515, 0172-3 014931, 0172-2088404, 0177-4788000 der Bergungsdienst der Firma Lex zu benachrichtigen. Der Mieter hat auf das Eintreffen des Bergungsdienstes zu warten.

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7 a. Verhalten bei einem Unfall

 

Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar und unverzüglich nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei oder verlässt der Mieter ohne Unfallmeldung den Unfallort, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber Euro 850,00 zu entrichten. Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter einer der folgenden Rufnummern zu erstatten: 030-700030, 0172-3111515, 0172-3014931, 0172-20884 04, 0177-4788000.

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7 b.

 

Hat der Mieter den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemäß Ziffer 7a AGB verständigt, hat er ihn darüber hinaus über den genauen Unfallort, Ursache, Beschädigungen und den genauen Hergang des Unfalles zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren. Dieselbe Verpflichtung trifft den Mieter, wenn er den Unfall unverschuldet nicht unmittelbar nach dem Schadenseintritt gemeldet hat, zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei einem verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtungen, hat der Mieter an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens jedoch Euro 150,00, zu entrichten. Bei selbstverschuldeten Unfällen zahlt der Mieter eine Unfallbearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,00 an den Vermieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis darüber, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist, unbenommen.

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8. Versicherung

 

a Haftpflicht. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert.

 

b Insassenunfallversicherung. Der Mieter kann durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Insassenunfallversicherung nach dem Platzsystem abschließen. Versicherungssumme pro Platz bei Tod Euro 5.000,00, bei Invalidität Euro 10.000,00.

 

c Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietwagen. Der Mieter kann durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsbegrenzung vereinbaren. Er haftet dem Vermieter dann bei von ihm verschuldeten Unfällen sowie bei Diebstahl oder Einbruchschäden bis zu einer Höhe von Euro 1.500,00 pro Schadensereignis am Mietwagen. Bei unklarer Rechtslage ist der Mieter dem Vermieter zur Vorleistung der Eigenbeteiligung von Euro 1.500,00 sofort bis zur endgültigen Klärung der Schuldfrage durch ein Gericht verpflichtet. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Kaskoversicherung Verdienstausfälle u. a. nicht versichert. Es ist vereinbart, dass Schäden am Aufbau von Nutzfahrzeugen sowie damit verursachte Schäden vom Ersatz durch die Versicherung ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus, alle Schäden zu ersetzen, die nicht durch die Versicherung gedeckt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten der Rechtsberatung, Abschleppkosten, von Sachverständigengutachten, Wertminderung und Vorhaltekosten während der Reparaturdauer/Nutzungsausfall. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung, die sich aus der Benutzung des Fahrzeuges ergibt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Ausfall der Fahrt entstanden sind. Der Mieter haftet stets unbeschränkt bei:

 

a) durch Vorsatz herbeigeführte Schäden;

b) Schäden infolge alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit;

c) Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenem Zweck (Ziff. 4) entstanden sind;

d) Unfallflucht gem. § 142 StGB; durch den berechtigten Fahrer oder Unfallgegner;

e) Schäden, die durch das Ladegut oder unsachgemäßes Laden entstehen;

f) bei Verstoß gegen § 4 g.

 

Bei der Verursachung eines Schadens durch grobe Fahrlässigkeit ist der Vermieter berechtigt, den Mieter oder Fahrer in einem der Schwere seines Verschuldens angepassten Umfang bis zur Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter oder Fahrer.

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9. Fürsorgepflichten, Bearbeitungsgebühren

 

Der Mieter ist während der Mietdauer als Halter im Sinne der Straßenverkehrsbestimmungen anzusehen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass beim Betrieb des Fahrzeugs die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bußgelder, Strafen, Mautgebühren usw. gehen zu Lasten des Mieters zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von brutto je 10,00 E. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:

 

a) Fahrzeuge mit einem ZGG von über 3,5 t sind mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet. Vor Antritt der Fahrt ist der Mieter vom Vermieter auf die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten) sowie den Gebrauch und die Bedienung des digitalen Kontrollgerätes hingewiesen worden.

b) I. Das Rücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine seitlich hinter dem Fahrzeug befindliche Person (notfalls durch einen Passanten) erfolgen. II. Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück oder lässt er zu, dass ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt und wird hierdurch ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Obliegenheiten aus § 9b Abs. 1 an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber Euro 850,00, zu entrichten.

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10. Rückgabe, Mahngebühren

 

Als Mietzeit gilt die vereinbarte Mietdauer. Die Rückgabe hat nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit einschließlich kompletter Wagenpapiere, Schlüssel und Zubehör im Geschäftslokal des Vermieters oder an dem von ihm bezeichneten Ort zu erfolgen. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Überschreiten der Mietzeit ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt ohne diese Genehmigung (des Vermieters) überschritten, so wird pro überschrittene Stunde die doppelte Stundenpauschale für das jeweilige Fahrzeug fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden sei. Der Vermieter ist berechtigt, statt der doppelten Stundenpauschale nach seiner Wahl den tatsächlichen Schaden ersetzt zu verlangen. Bei nicht fristgerechter Zahlung von Rechnungen wird eine Gebühr pro Mahnung in Höhe von Euro 2,50 berechnet.

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11. Mehrere Mieter, Schriftform, Gerichtsstand

 

a) Mehrere Mieter: Entgegen § 425 BGB haften alle im Mietvertrag aufgeführten Mieter – und zwar ungeachtet ihres persönlichen Verschuldens – für etwaige Schäden, die am Fahrzeug von einem der anderen Mitmieter schuldhaft verursacht werden – als Gesamtschuldner. § 425 BGB wird abbedungen. Kündigungen, Verzug, Verschulden, Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, die Vereinigung der Forderung mit der Schuld und ein rechtskräftiges Urteil wirken auch für und gegen den Gesamtschuldner indessen Person vorgenannte Umstände nicht eintreten. b) Schriftform: Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sämtliche Vereinbarungen müssen schriftlich niedergelegt werden. c) Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages, ist der Sitz des Vermietunternehmens.

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